Revision Polizeigesetzes
Inhalt:
1. Medienbericht
1. Medienbericht (Originalquelle: https://www.derbund.ch/bern/kanton/demonstrieren-ist-kein-grundrecht/story/10289277)
Demonstrieren ist kein Grundrecht
Organisatoren von unbewilligten Demos können künftig mit bis zu 30’000 Franken belangt werden. Das sei «gefährlich für die Demokratie», warnen Politiker.
Mehr als sechs Jahre hat es gedauert. Nun liegt sie auf dem Tisch: die Revision des Polizeigesetzes von Regierungsrat Hans-Jürg Käser (FDP). Es ist ein umfassendes Stück geworden. Das neue Gesetz beinhaltet beinahe dreimal so viele Artikel wie das bisherige. Darunter zu finden ist eine Verschärfung, die bei der Beratung im Grossen Rat nächste Woche besonders viel zu reden geben wird. Es geht um die Frage: Wer bezahlt die Polizeieinsätze bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund? Der Kanton? Die Gemeinde? Die Organisatoren? Oder die Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt diese Fragen in einer Kaskade von sieben Artikeln.
Was einige Politiker besonders stört: Drei der Artikel – Nummer 54 bis 57 – haben vorab politische Kundgebungen im Visier. Demnach sollen bei einer Demonstration die Kosten des Polizeieinsatzes neu auch den Organisatoren auferlegt werden können. Initianten von Kundgebungen müssten so mit zusätzlichen Kosten von bis zu 30’000 Franken rechnen, wenn es beim Anlass zu «Sach- und Personenschäden» kommt und der Anlass nicht bewilligt ist oder vorsätzlich gegen die Auflagen der Bewilligung verstossen wird.
Schwierige Umsetzung
Die neuen Regelungen werden im Grossen Rat für Zündstoff sorgen. «Diese Regelung hemmt die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit und ist für unsere Demokratie gefährlich», sagt Adrian Wüthrich, SP-Grossrat. Das Polizeigesetz sei per se ein starker Eingriff in die Grundrechte der freien Bürgerinnen und Bürger. «Hier geht man aber zu weit.» Denn Demonstrieren sei ein Grundrecht. Und mit der Gesetzesverschärfung würden sich weniger Menschen trauen, ihre Meinung frei zu äussern und eine politische Demonstration auf die Beine zu stellen.
«Die Organisatoren können bei einer friedlich geplanten Kundgebung nicht für Leute haften, die dennoch Gewalt ausüben und randalieren. Das kann kein Veranstalter», so Wüthrich. Er hat aber noch einen anderen Vorbehalt gegen die Gesetzespassage. Wüthrich glaubt nicht an die Umsetzbarkeit der Paragrafen. «Der Abschnitt wäre für die Galerie bestimmt, weil er in der Praxis nicht umsetzbar ist.» Für Wüthrich sind etwa viele Bestimmungen zu schwammig formuliert. Für ihn ist der Fall deshalb klar: Er beantragt im Grossen Rat, die entsprechenden Artikel 54 bis 57 ersatzlos aus dem Gesetzesentwurf zu streichen.
Im Ermessen der Gemeinden
Aus wissenschaftlicher Sicht fällt das Urteil über die neue Gesetzespassage hingegen positiver aus. «Die Regelung ist absolut korrekt», hält Markus Müller, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern, fest. Man müsse klären, wer die Verantwortung für Ausschreitungen und Schäden zu übernehmen und dafür allenfalls geradezustehen habe.
Das Gesetz treffe hier eine «verhältnismässige» Lösung. «Es setzt klare Bedingungen, unter welchen Umständen den Organisatoren die Polizeikosten auferlegt werden können. Nämlich nur, wenn die gewaltsame Demonstration unbewilligt ist oder wenn grobfahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bewilligungsauflagen verstossen wird», sagt Müller. Ferner können die Gemeinden durch die Kann-Formulierung selber ermessen, ob sie die Kosten den Organisatoren tatsächlich aufbürden wollen. Damit könne das Gesetz sachgerecht in jedem Einzelfall angewendet werden.
Im Übrigen gebe es keinen unbedingten «grundrechtlichen Anspruch», eine Demonstration durchführen zu können, so Müller weiter. «Man erhält das Demonstrationsrecht erst mit einer staatlichen Bewilligung.» Das ermögliche dem Staat, die zahlreichen Nutzungsinteressen zu koordinieren und Konflikte zu verhindern. Gerade in der Stadt Bern dürfte eine Koordination der zahlreichen Kundgebungen unabdingbar sein.
Eine praktische Schwierigkeit im vorliegenden Gesetzesentwurf sieht allerdings auch Müller. Die neuen Vorschriften seien – wie im Polizeirecht kaum anders möglich – sehr «offen» formuliert, was hohe Anforderungen an die praktische Umsetzung stelle. Er glaubt aber, dass mit der Regelung vor allem präventive Wirkungen beabsichtigt seien. Es soll klargemacht werden, «dass es verboten ist, ohne erforderliche Bewilligung zu demonstrieren und wer es trotzdem tut, damit ein finanzielles Risiko eingeht». Die Kantonspolizei selbst will sich zum neuen Gesetz nicht äussern.