2018,  Besetzung,  Freiraum,  Repression

Urteil Obergericht Hausfriedensbruch Thunstrasse (2015)

Inhalt
1. Medienbericht


1. Medienbericht (Originalquelle: https://www.bernerzeitung.ch/region/bern/schmutzige-gabel-verraet-hausbesetzerin/story/10662983)
Schmutzige Gabel verrät Hausbesetzerin
Die Studentin hätte die Gabel besser abgewaschen. So aber blieb verräterische DNA zurück, und alles Vermummen nützte nichts mehr: Die Polizei konnte sie als Hausbesetzerin überführen. Dafür ist sie jetzt verurteilt worden.
Kann eine Gabel Beweis genug dafür sein, dass die Studentin zusammen mit anderen im besetzten Haus war? Und sich so des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat? Ja, sagte die Staatsanwaltschaft, Ja, sagte nach ihr das Regionalgericht – und Ja sagt nun auch das Obergericht, an das die Beschuldigte den Handel weitergezogen hat.

Passiert ist es vor zwei Jahren, in den letzten Tagen des Jahres 2015. Ein Kollektiv drang damals in ein leer stehendes Haus an der Thunstrasse in Muri ein, das vor dem Umbau stand.
Es kam zu skurrilen Szenen. Der Vertreter der Liegenschaftsbesitzer stand im Garten, derweil die vermummten Besetzer auf dem Balkon buchstäblich von oben herab verhandelten. Man einigte sich auf einen baldigen Abzug – und in der Folge war das Haus sogar ein paar Tage vor dem Termin leer.

Besteck als Allgemeingut
Und nun eben die Gabel. Auf sie stiess die Polizei, als sie die Hinterlassenschaften im Haus untersuchte. Bei einem Abgleich in den Datenbanken kam es prompt zu einem Treffer: Schmutzpartikel, die an dem ganz offensichtlich nicht abgewaschenen Stück hafteten, führten zu einem gespeicherten DNA-Profil.

Es gehört zur Beschuldigten, einer Frau, die sich selber «linken Kreisen» zugehörig fühlt. Diese versuchte sich in der Folge mit dem Hinweis aus der Affäre zu ziehen, eine Gabel sei beweglich und damit kein genügender Beweis für ihre Anwesenheit im besetzten Haus.
Vielmehr sei sie häufig in öffentlichen Essräumen und in sogenannten Küchen für alle anzutreffen. Dort gelte Geschirr und Besteck als Allgemeingut und werde mitgebracht und liegen gelassen oder aber gebraucht und mit nach Hause genommen.

Höhere Verfahrenskosten
Anders hatte es schon die Polizei gesehen. Sie wertete die Schmutzreste an der Gabel als «starken Hinweis darauf, dass sich die Beschuldigte während der Besetzung im Haus aufgehalten hat». Gleich sah es das Regionalgericht – und nun auch das Obergericht.
Eine Gabel könne zwar tatsächlich hin- und hergeschoben werden und auf diese Art auch in die fragliche Liegenschaft gekommen sein, argumentiert die zweite Instanz. Allerdings hätten sich dann kaum mehr DNA-Spuren an ihr finden lassen; «Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» würden Gabeln «nach dem Gebrauch mit Abwaschmittel gewaschen oder zumindest gut mit Wasser abgespült oder mit einem Tuch gesäubert».

Am Strafmass rüttelt das Obergericht nicht. Es bleibt bei der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 20 Franken und der Busse von 150 Franken. Weit schmerzlicher dürften für die von Familie und Freunden unterstützte Studentin die nun höheren Verfahrenskosten sein. Statt 1700 Franken zahlt sie dafür nun 2500 Franken.