2018,  Repression,  Türkei & Rojava

147 Anzeigen Afrin-Demo 2018

Inhalt:
1. Medienbericht


1. Medienbericht (Originalquelle: https://www.bernerzeitung.ch/region/bern/nach-berner-syriendemo-147-personen-angezeigt/story/20549720)
Nach Berner Syrien-Demo 147 Personen angezeigt
Bern
Anfang April kam es in der Berner Innenstadt bei einer unbewilligten Syrien-Demo zu Sachbeschädigungen. 239 Personen wurden abgeführt. 147 wurden verzeigt.
239 Festnahmen und Kosten von über einer halben Million Franken: Die unbewilligte «Solidaritätsdemo für Afrin» vom 7. April dieses Jahres, bei der gegen türkische Angriffe auf syrische Kurden demonstriert wurde, hatte es in sich. Am Dienstag gab die Kantonspolizei Bern das Resultat der abgeschlossenen Ermittlungen bekannt. Diese führten zu 147 Anzeigen. 126 davon richten sich gegen Erwachsene, 21 gehen an die Jugendanwaltschaft.
Die Aktion, zu der linksautonome Kreise aufgerufen hatten, wurde anfänglich zwar toleriert. Als ein paar Vermummte aber Fassaden versprayten, stoppte die Polizei – teilweise mithilfe von Gummischrot – den Kundgebungszug und kesselte die Demonstranten in der Spitalgasse ein. Trotz polizeilicher Aufforderung, die Kundgebung zu verlassen, verharrten 239 Personen an Ort. Sie alle wurden zur Kontrolle in den Festnahme- und Warteraum im Neufeld gebracht.

Auch Mitlaufen wird bestraft
Nahezu alle Anzeigen, nämlich 145, resultierten wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Weitere Vorwürfe lauten unter anderem auf Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Verstoss gegen das Vermummungsverbot.

Obwohl die Polizei auf eigenes und fremdes Filmmaterial zurückgreifen konnte, war es nicht möglich, alle Straftaten identifizierten Personen zuzuordnen. So sind es nur drei Demonstranten, die wegen Sachbeschädigung verzeigt wurden. In 20 gleich gelagerten Fällen musste die Polizei Anzeige gegen unbekannt einreichen.
Die hohe Anzahl Anzeigen relativiert Christof Scheurer, Informationsbeauftragter der Staatsanwaltschaft. Es bestehe der Grundsatz, «dass die Polizei im Fall von Zweifel über die Strafbarkeit von Taten diese zur Anzeige zu bringen hat». Zudem sei der Straftatbestand des Landfriedensbruchs schnell erfüllt. So reiche es aus, wenn eine Person bei den Protesten mitlaufe im Wissen darum, dass aus der Gruppe heraus Straftaten begangen würden, ohne sich aktiv an diesen zu beteiligen.