Urteil Reitschule-Bombenleger bestätigt
Inhalt:
1. Medienbericht
1. Medienbericht (Originalquelle: https://www.derbund.ch/bern/stadt/urteil-gegen-bombenleger-in-der-reitschule-bestaetigt/story/17492691)
Urteil gegen Bombenleger in der Reitschule bestätigt
Vier Jahre Freiheitsstrafe: Das Bundesgericht stützt das Urteil gegen den Mann, der in der Reitschule eine selbst gebaute Bombe platziert hatte.
Der heute 27-jährige Mann, der im August 2007 in der Reitschule in der Stadt Bern eine Bombe deponierte, erhält eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom April vergangenen Jahres bestätigt.
Der sich zur Tatzeit in der rechten Szene bewegende Mann hatte während des Antifa-Festivals im Konzertsaal der Reitschule eine selbst gebaute Bombe platziert. Sie befand sich in einem Rucksack, auf den ein Sicherheitsmitarbeiter aufmerksam wurde. Kurz nachdem der Mitarbeiter den Rucksack ins Freie gebracht hatte, entzündete sich der darin befindliche Spreng- und Brandsatz mit einer rund 5 Meter hohen Stichflamme.
Die Bombe bestand aus drei 1,5-Liter-Pet-Flaschen, die mit Benzin gefüllt waren. Zudem befanden sich darauf ein Zeitzünder und ein oder mehrere pyrotechnische Sätze. Die pyrotechnischen Gegenstände explodierten jedoch nicht.
Wie die Vorinstanz, geht auch das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil davon aus, dass der junge Mann mit Vorsatz handelte. Das Verschulden dürfe angesichts des äusserst verwerflichen Motivs als schwer beurteilt werden.
Letztlich sei es einzig dem Glück zu verdanken, dass der Sprengsatz nicht im Innern der Reitschule explodiert sei, schreiben die Bundesrichter in ihrem Urteil.
Freispruch von Brandstiftung abgelehnt
Während der Täter die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nicht anfocht, beantragte er einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung.
Das Bundesgericht sieht den Tatbestand jedoch als erfüllt an und beanstandet auch die Höhe der Strafe von vier Jahren nicht.
Es stimmt dem jungen Mann jedoch insofern zu, als das Bundesstrafgericht die Strafzumessung ungenügend begründet habe. Weil das Ergebnis bundesrechtskonform sei, müsse der Entscheid nicht aufgehoben werden, hält das Gericht fest. (Urteil 6B_913/2016 vom 13.04.2017)